| Veranstaltung: | LDK Hannover - Listenaufstellung zur BTW 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2.1.6. Beschluss über die Wahlordnung/Wahlverfahren |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 04.12.2024) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 09.12.2024, 13:19 |
WO1: Wahlverfahren für die Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl 2025
Antragstext
Die Neuenquote gemäß § 15.4 der Landessatzung besagt, dass das Wahlverfahren so
zu gestalten ist, dass mindestens jeweils einer von fünf Listenplätzen mit
eine*r Kandidat*in besetzt wird, die*der noch nie länger als eine halbe
Wahlperiode dem Bundestag, Landtag oder Europäischem Parlament angehört hat. Die
Besetzung dieser Plätze erfolgt mindestquotiert und alternierend.Sollte keine
solche Kandidat*in für den Platz kandidieren, entscheidet die Wahlversammlung
über das weitere Vorgehen.
Unter Berücksichtigung der weiteren Satzungsregelungen und der gesetzlichen
Vorschriften wird folgendes Verfahren vorgeschlagen:
1. Liste
Es wird eine Liste mit bis zu 30 Listenkandidat*innen für den 21.
Deutschen Bundestag gewählt.
Die ersten 20 Plätze der Liste werden in Einzelwahl besetzt.
Vor dem 21. Platz wird in einer (kurzen) Pause eine Arbeitsgruppe aus
Landesvorstand (Greta Garlichs und Max Strautmann) und Präsidium (zwei
Mitglieder) in Abstimmung mit den Kandidat*innen ein Vorschlag für die
verbliebenen Listenplätze erarbeitet. Hierfür soll eine Direktkandidatur
vorliegen, da die Aufnahme auf der Liste auch eine Anerkennung für die
Wahlkampfaktivitäten vor Ort sein soll.
Es werden außerdem folgende Kriterien berücksichtigt:Regionale Verteilung der Listenkandidat*innen
Stimmenergebnisse bei den vorherigen Wahlgängen
Berücksichtigung des Frauen- und Vielfaltsstatuts
Die Plätze werden nur in der schriftlichen Schlussabstimmung mit abgestimmt.
2. Kandidaturen
In einem Wahlgang sind alle Personen ohne Einschränkung zuzulassen, die
nach Aufforderung durch das Präsidium und rechtzeitig vor Beginn der Wahl
ihre Kandidatur angemeldet haben oder von eine*r stimmberechtigten
Teilnehmer*in der Versammlung vorgeschlagen wurden.
Gemäß § 6 der Satzung werden Wahllisten zur Bundes- und Landtagswahl
alternierend mit Frauen und Männer besetzt, wobei den Frauen die ungeraden
Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen
kandidieren.
Vor der Vorstellung der Kandidierenden der Plätze 5, 10, 15, prüft das
Präsidium jeweils, ob bereits bei den vier davor gewählten Plätzen ein*e
Kandidat*in die Anforderung der Neuenquote nach § 15.4 der Landessatzung
erfüllt.
Vor Platz 5 und 15 ist zu prüfen, ob bereits eine „neue Frau“ auf den
Plätzen eins bis vier (bzw. 11 bis 14) gewählt worden ist. Ist dies nicht
der Fall, kann für diese Plätze nur gewählt werden, wer noch nie länger
als eine halbe Wahlperiode dem Bundestag, Landtag oder Europäischem
Parlament angehört hat.
Vor Platz 10 ist zu prüfen, ob bei Platz 6 bis 9 bereits eine Person
gewählt wurde, die noch nie länger als eine halbe Wahlperiode dem
Bundestag, Landtag oder Europäischem Parlament angehört hat. Falls nicht,
kann auf Platz 10 nur so eine Person gewählt werden.
Die Reihenfolge der Kandidat*innen für die Plätze ab 16 wird ebenfalls vom
Präsidium auf die Einhaltung der „Neuenquote“ geprüft.
3. Vorstellung der KandidatInnen
Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt auf den jeweilig zu vergebenden
Listenplätzen in alphabetischer Reihenfolge (Vorname). Jede*r Kandidat*in
hat maximal 7 Minuten Zeit, sich vorzustellen.
Unmittelbar nach der Vorstellung beantworten die Kandidat*innen maximal 4
vom Präsidium quotiert ausgeloste und verlesene Fragen innerhalb von 3
Minuten
Während der Vorstellung der Kandidat*innen können Meldungen für die
Befragung beim Präsidium abgegeben werden.
Fragen an die Kandidat*innen müssen schriftlich unter Angabe des
Kreisverbandes eingereicht werden.
Alle Bewerber*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal
Fragen beantworten, und zwar vor der Wahl des Listenplatzes, für den sie
zuerst antreten. Erneut auf einem späteren Listenplatz antretende
Bewerber*innen*innen werden durch das Präsidium genannt.
4. Wahl
Die Wahl ist geheim. Die Delegierten stimmen mit Abstimmgeräten ab. Allein
die schriftliche Schlussabstimmung wird von der Zählkommission ausgezählt.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 13.4-6 der Landessatzung (s.u.).
Plätze der Landesliste für die Wahl zum Deutschen Bundestag können in
einem verbundenen Wahlgang besetzt werden, wenn es für jeden Platz nur
eine Bewerbung gibt. Wird dabei ein*e Bewerber*in nicht gewählt, so muss
die Wahl für diesen und die folgenden Plätze wiederholt werden. (§15 (6)
Landessatzung)
5. Zählkommission
Die Stimmzettel der Schlussabstimmung werden von der Zählkommission
ausgezählt. Der Zählkommission können keine Personen angehören, die zur
Wahl stehen. Über die Zusammensetzung der Zählkommission stimmt die
Versammlung ab.
Satzungsauszug § 13. (Wahlen)
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der
gültigen Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden
gewählt wurde.
Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese
ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Für den zweiten Wahlgang werden nur KandidatInnen zugelassen, die im
ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben.
Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die
Versammlung über das weitere Verfahren.
Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen
wie Positionen zu besetzen sind.
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